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   OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2019,10206)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03.04.2019 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2019,10206)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 03. April 2019 - 4 B 15.18 (https://dejure.org/2019,10206)
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Sie ist als Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft, gerichtet auf die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 16. November 2015 durch das Gericht und auf die Verurteilung des Beklagten zur Rückumsetzung des Klägers auf seinen früheren Dienstposten (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 - juris Rn. 16, vom 26. November 1987 - 2 C 53.86 - juris Rn. 37, vom 13. November 1986 - 2 C 20.84 - Rn. 13 und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 22).

    Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berühren (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Da der Beamte nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit und Austauschbarkeit für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit einer Umsetzung belastet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 23 f. m.w.N.).

    Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris Rn. 19 ff. und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 24 ff. sowie Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.,jeweils m.w.N.).

    Eine solche erforderte eine verbindliche Erklärung des Beklagten, den Kläger auf seinem früheren Dienstposten in S... auf Dauer zu belassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 28, 30).

    Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der neue Dienstposten des Klägers nach Inhalt, Bedeutung, Verantwortung und Aufstiegschancen dem bisherigen Dienstposten "gleichwertig" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 29).

  • BVerwG, 04.07.2014 - 2 B 33.14

    Ermessensentscheidung bei Umsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Der in § 28 LBG angeführte dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

    Eine Umsetzung kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn ein Beamter aufgrund seines dienstlichen Verhaltens jedenfalls dazu beigetragen hat, dass der Dienstbetrieb beeinträchtigt ist oder dies bei seinem Verbleib auf dem Dienstposten zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).

    Weder hat er substantiiert Umstände vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich, die den Schluss zuließen, sein neuer Aufgabenbereich entspreche nicht der Wertigkeit seines Amts im statusrechtlichen Sinn (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 7, 10).

    Er hat keinen Anspruch auf Übertragung eines bestimmten Dienstpostens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre des Beamten grundsätzlich nicht berühren (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16 ff.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, jeweils m.w.N.).

    Der in § 28 LBG angeführte dienstliche Grund für eine Umsetzung kann sich aus jedem sachlichen Grund ergeben, der sich auf das Interesse des Dienstherrn an einer effektiven Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zurückführen lässt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18 und Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 33.14 - juris Rn. 9).Der Dienstherr kann aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt.

    Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris Rn. 19 ff. und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 24 ff. sowie Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.,jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 25.08.2016 - 2 BvR 877/16

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Wenn dafür nach Lage des Einzelfalles die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, ist ein sachlicher Grund für die Umsetzung in der Regel bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem innerdienstlichen Spannungsverhältnis und unabhängig von der Verschuldensfrage bzw. von der Frage zu bejahen, bei wem ein eventuelles Verschulden an den Spannungen überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13, 15; VGH München, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 3 ZB 15.249 - juris Rn. 38 und vom 24. März 2015 - 3 ZB 14.591 - juris Rn. 9).

    Insbesondere bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Vorwürfe von Vorgesetzten oder Mitarbeitern gewesen sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 25.03.2014 - 3 CE 13.2567

    Beamtenrecht; Umsetzung; Oberin (BesGr. A 9 + AZ); Pflegedienstleitung in JVA;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39).

    Sie ist keine (versteckte) disziplinarische, sondern eine rein dienstliche Maßnahme (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 43; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 38, jeweils m.w.N.).

  • OVG Bremen, 23.07.2014 - 2 A 324/11
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39).

    Sie ist keine (versteckte) disziplinarische, sondern eine rein dienstliche Maßnahme (vgl. hierzu OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 43; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 38, jeweils m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 10.01.2017 - 2 B 267/16

    Umsetzung; Rückumsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2016 - OVG 4 S 36.15 - BA S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 19 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 23. Juli 2014 - 2 A 324/11 - juris Rn. 41; VGH München, Beschluss vom 25. März 2014 - 3 CE 13.2567 - juris Rn. 22, 28, 39).

    Insbesondere bestand für den Beklagten keine Verpflichtung, den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen im Einzelnen nachzugehen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass dieser lediglich unbeteiligtes Opfer haltloser Vorwürfe von Vorgesetzten oder Mitarbeitern gewesen sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 - juris Rn. 19, 22; OVG Bautzen, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 B 267/16 - juris Rn. 21).

  • OVG Bremen, 27.06.2018 - 2 B 132/18

    Umsetzung einer Beamtin beim BAMF - Bestrafung; Dienstweg; Umsetzung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Jedenfalls wäre ein etwaiger Anhörungsfehler im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens geheilt worden (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 26; VGH München, Beschluss vom 28. Juni 2011 - 3 CE 11.573 - juris Rn. 26).

    Letztlich sind die tatsächlich angestellten Erwägungen maßgeblich, die sich auch aus den Akten und den sonstigen Umständen ergeben können (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 B 132/18 - juris Rn. 29 m.w.N.); auf sie kann der Dienstherr zum Nachweis der sachgerechten Ermessensausübung zurückgreifen (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 194).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 A 2.14

    Klage eines Beamten auf höhere Bewertung des Dienstpostens unzulässig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung des Dienstpostens sind nicht ersichtlich (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 - juris Rn. 15, 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.1991 - 2 C 41.89

    Beamtenrecht - Änderung des Aufgabenbereiches - Ermessen des Dienstherrn

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18
    Besonderheiten der bisherigen Tätigkeit wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten, gesellschaftliches Ansehen oder ein besonderes Interesse des Beamten an der Ausübung der Tätigkeit schränken das Ermessen regelmäßig nicht ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 18, vom 28. November 1991 - 2 C 41.89 - juris Rn. 19 ff. und vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 24 ff. sowie Beschlüsse vom 8. Februar 2007 - 2 VR 1.07 - juris Rn. 4; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.,jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 21.06.2012 - 2 B 23.12

    Umsetzung; Umsetzungsermessen; dienstlicher Grund; Fürsorgepflicht;

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 20.94

    Oberarzt Universitätsfrauenklinik - § 35 VwVfG, § 42 VwGO, Umsetzung eines

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 C 20.84

    Rechtswidrigkeit der Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats -

  • BVerwG, 26.11.1987 - 2 C 53.86

    Beamtenrecht - Nichtraucherschutz - Umsetzung

  • BVerwG, 15.02.2001 - 1 C 23.00

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungshindernis; Aufenthaltsbefugnis; unanfechtbare

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 8.88

    Personalrat - Mitbestimmungsrecht - Versetzung

  • BVerwG, 08.02.2007 - 2 VR 1.07

    Anspruch auf Ausgleich einer finanziellen Belastung durch den Wechsel des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.11.2010 - 6 B 1249/10

    Berufung eines Beamten auf eine unzureichende Unterrichtung des Personalrats bzw.

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.591

    Beamtenrecht; Versetzung eines Lehrers; Innerdienstliches Spannungsverhältnis;

  • VGH Bayern, 28.06.2017 - 3 ZB 15.249

    Entzug der Leitung des Sportzentrums einer Universität

  • VGH Bayern, 28.06.2011 - 3 CE 11.573

    Selbständiges Kommunales Unternehmen eines Bezirks

  • VG Berlin, 14.04.2020 - 28 L 119.20

    Home-Office verstößt nicht gegen amtsangemessene Beschäftigung

    Eine Beamtin bzw. ein Beamter muss derartige organisatorische Maßnahmen vielmehr hinnehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 2 BvR 754/07 - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980, a.a.O. Rn. 23; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 22).

    Eine Einengung des sehr weiten Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008, a.a.O. Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 19. November 2015, a.a.O. Rn. 18; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019, a.a.O. Rn. 28).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs des dem Beamten übertragenen Amts, wie beispielsweise der Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder einem etwaigen gesellschaftlichen Ansehen, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn bei der Änderung des Aufgabenbereichs einschränkende Wirkung zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 2 BvR 2524/16 -, juris Rn. 42; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19

    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der

    Sie gehört zu der Vielzahl von innerorganisationsrechtlichen Maßnahmen, die die Individualsphäre der Beamtin oder des Beamten, hier des Klägers als Lehrkraft, grundsätzlich nicht berühren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 22; Beschluss vom 11. November 2023 - OVG 4 S 45/23 - EA S. 3).
  • OVG Saarland, 05.09.2019 - 1 B 25/19

    Umsetzung eines Beamten nach dessen psychischer Erkrankung mit der Folge eines

    Ein innerdienstliches Spannungsverhältnis im Sinne einer Störung der reibungslosen Zusammenarbeit durch innere Spannungen und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses und einer daraus folgenden Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs, zu dem der Antragsteller durch sein dienstliches Verhalten beigetragen hätte(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2014 - 2 B 33.14 -, juris, Rdnr. 9; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 3.4.2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris, Rdnr. 29), war als sachlicher dienstlicher Grund für die Umsetzung des Antragstellers demzufolge nicht erkennbar.
  • OVG Bremen, 02.04.2020 - 2 LA 237/19

    Die Abfrage personenbezogener Daten aus polizeilichen Systemen ohne jeden

    Daher haben die Gerichte auch Erwägungen zu berücksichtigen, die vom Dienstherrn erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens oder im Widerspruchsbescheid ausgeführt wurden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2019 - 4 B 15.18, juris Rn. 30).

    § 39 BremVwVfG ist nicht einschlägig, weil die Umsetzung kein Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung ist (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.04.2019 - 4 B 15.18, juris Rn. 25).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.2019 - 4 S 1963/19

    Weg-Umsetzung eines Beamten zu Konfliktlösung

    Sie kann auf jeden sachlichen organisations- oder personalwirtschaftlichen Grund gestützt werden und erfolgt allein im öffentlichen Interesse an einer möglichst optimalen Aufgabenerfüllung und Stellenbesetzung (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6/13 -, Juris Rn. 18).Bei einer Klage gegen eine "Weg-Umsetzung" kann die Ermessensausübung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt und damit willkürlich ist, etwa, weil sie sich als Verletzung der Fürsorgepflicht darstellt oder weil die Gründe des Dienstherrn nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 21.11.1991 - 2 C 41/89 -, Juris Rn. 21; OVG Bremen, Urteil vom 23.07.2014 - 2 A 324/11 -, Juris Rn. 40; OVG B.-B., Urteil vom 03.04.2019 - OVG 4 B 15.18 -, Juris Rn. 28).
  • VG Cottbus, 11.10.2019 - 4 L 458/19

    Ausschluss eines Bewerber von dem Auswahlverfahren um einen Dienstposten, wenn

    Sie ist kein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30.78 - juris Rn. 16), woran auch die normative Regelung in § 28 Landesbeamtengesetz (LBG) nichts ändert (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 23).
  • VG Schleswig, 06.04.2021 - 12 B 7/21

    Recht der Landesbeamten

    Ein etwaiger Anhörungsfehler ist jedenfalls im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des anschließenden Klageverfahrens geheilt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.04.2019 - OVG 4 B 15.18 - juris Rn. 24 mit weit.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 - 10 S 55.20

    Bundesbeamtenrecht; Umsetzung; einheitliche Bundesbehörde; Wechsel des

    Hat das Verhalten des Beamten einen nicht völlig unerheblichen Beitrag zur Entstehung des Spannungsverhältnisses geleistet, kommt es auch nicht darauf an, ob sich alle als Beleg für dieses Spannungsverhältnis herangezogenen Vorfälle in genau der Art und Weise zugetragen haben, wie sie der Dienstherr zugrunde gelegt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. April 2019 - OVG 4 B 15.18 -, juris Rn. 29 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2022 - 6 B 667/22

    Zuordnung eines Beamten zu einem neuen Fachbereich

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 4 S 64.19

    Konkurrentenstreitigkeit - Ausschreibung für Einstellungsbewerber und

  • VG Schleswig, 23.03.2021 - 12 A 132/19

    Umsetzung

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